Einkaufsbedingungen der Firma Hans Graf Bauunternehmung GmbH & Co KG...

1.Bestellung

Unsere Aufträge erfolgen schriftlich ausschließlich aufgrund dieser Einkaufsbedingungen. Etwaige Sonder­vereinbarungen unseres Auftragsschreibens können die vorliegenden Einkaufsbedingungen erweitern und ergänzen. Mündliche Vereinbarungen und anderslautende Bedingungen des Auftragnehmers sind nur dann gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden. Die laut Auftrag vereinbarten Preise sind Festpreise und schließen Nachforderungen jeglicher Art aus, insbesondere bei Materialpreissteigerungen, Steuer- und Fracht-Tariferhöhungen sowie Erhöhung der Soziallasten.

 

2.Lieferung

Jede Lieferung ist uns, auf Verlangen auch der betreffenden Baustelle, sofort nach Abgang durch eine nach Art, Menge und Gewicht genau gegliederte Versandanzeige anzuzeigen. Für Sendungen, die nicht durch dementsprechende Versandanzeigen belegt sind. gelten unsere beim Eingang des Materials festgestellten Daten bezüglich Menge und Gewicht als für die Berechnung maßgebend. Erfüllungsort für die Lieferung ist unser Lager bzw. die empfangende Baustelle. Sonstige geschäftliche Mitteilungen auf den Versandan­zeigen sind rechtlich unerheblich.

 

Der Versand hat fracht-, verpackungskosten- und gebührenfrei an die von uns benannte Empfangsstation zu erfolgen.

 

Bei vereinbarter Lieferung ab Werk bitten wir, die Lieferung frachtfrei vorzunehmen und den Frachtbetrag als letzten Posten in ihrer Rechnung einzusetzen. Die Abnahme unfreier Sendungen können wir ablehnen.

 

3.Lieferzeit/Vertragsstörung

Können vereinbarte Lieferfristen seitens des Auftragnehmers durch irgendwelche Umstände nicht eingehalten werden, ist uns dies sofort unter Angabe von Gründen mitzuteilen. Kommt der Auftragnehmer seinen vertraglichen Lieferfristen nicht oder nur säumig nach, so sind wir auch ohne Nachfristsetzung berechtigt, entweder selbst oder durch Dritte auf Kosten des Auftragnehmers Ersatz oder Abhilfe zu beschaffen oder vom Vertrag zurückzutreten, unbeschadet aller vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche.

 

In Fällen höherer Gewalt können wir den Vertrag ganz oder teilweise aufheben oder die Ausführung zu einer späteren Frist verlangen, ohne daß dem Auftragnehmer hieraus Schadenersatzansprüche gegen uns zustehen.

 

4.Berechnung

Alle Rechnungen sind in dreifacher Ausfertigung (je Baustelle eine gesonderte Rechnung) bei jeder Lieferung oder Leistung einzureichen. Wird ein geprüftes Rechnungsexemplar gewünscht, so ist ein weiteres Exemplar der Rechnung beizufügen. Außer der Bestell- und Baustellen-Nr. ist auch der Name der Baustelle anzugeben.

 

Vorstehendes nicht beachtende und beinhaltende Rechnungen werden unbearbeitet zurückgegeben.

 

5.Zahlung

Die Zahlung erfolgt auf bearbeitungsfähige Rechnungen entweder innerhalb 14 Tagen ab Rechnungseingang gegen Abzug von 3 % Skonto bezogen auf den Rechnungsendwert oder am Schluss des der Lieferung folgenden Monats, sofern im letztgenannten Falle diese Rechnungen spätestens am 5. des der Lieferung folgenden Monats in unsere Hände gelangt sind.

Bei späterem Eingang behalten wir uns vor, bearbeitungsunfähige Rechnungen erst am Schluss des nächst­folgenden Monats zu begleichen.

 

Wir behalten uns vor, dem Lieferer hei Zahlung Dreimonatsakzepte, deren Kosten zu unseren Lasten gehen, hereinzugeben. Der Lieferant gestattet uns, für die Unterbringung der Abschnitte selbst Sorge zu tragen. Die Abtretung von Forderungen des Auftragnehmers gegen uns an Dritte ist ausgeschlossen.

 

6.Gefahrübergang

Die Gefahr geht auf uns über mit dem Eintreffen der Lieferung auf dem Lager in Wesseling oder einer anderen von uns benannten Empfangs- bzw. Baustelle, bei Lieferungen bei denen eine Abnahme in unserem Lager oder an der Empfangsstelle erfolgt, mit der Abnahme gleichgültig, ob die Liefergegenstände bereits vorher eingegangen sind.

 

Bei Selbstabholung geht die Gefahr auf uns über, sobald die Lieferung das Gelände des Lieferers verlässt.

 

7.Gewährleistung

Der Auftragnehmer leistet für seine Lieferungen und Leistungen auch ohne sofortige Mängelrüge volle Gewähr. Es steht uns unbeschadet weiterer gesetzlicher Ansprüche frei, für mangelhafte Lieferungen Ersatz oder Beseitigung der Fehler und Mängel für Rechnung und Gefahr des Auftragnehmers, nach unserer Wahl verlangen. Ist eine Gewährleistungsfrist vereinbart, so beginnt diese bei Warenlieferungen mit der Abnahme. Bei Bauleistungen ebenfalls mit unserer Abnahme. sofern keine anderen schriftlichen Abmachungen getroffen sind.

 

8.Gerichtsstand

Ist das für Wesseling zuständige Gericht, sofern diese Vereinbarung mit dem Auftragnehmer zulässig getroffen werden kann.